Methodik

So prüfen wir Quellen

ValuGrade erklärt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie für kleine Arbeitgeber. Diese Seite zeigt, woher unsere Informationen stammen, wie oft wir sie prüfen und wo die Grenzen liegen.

Zuletzt aktualisiert: 26. September 2026

Offizielle Quellen zuerst

Für EU-weite Regeln stützen wir uns auf den Text der Richtlinie (EU) 2023/970, wie er auf EUR-Lex veröffentlicht ist, sowie auf Material der Europäischen Kommission. Für die nationale Umsetzung nutzen wir nur offizielle Quellen wie Parlamente, Ministerien und Amtsblätter. Presseberichte und Kommentare sind nie die alleinige Grundlage für einen Status.

Länderstatus und Prüfdatum

Jedes der 27 Länder zeigt einen Status und das Datum unserer letzten Prüfung. Ein anderer Status als "Noch kein öffentlicher Entwurf" gilt erst als verifiziert, wenn eine offizielle Quelle verlinkt ist. Ohne diesen Link kennzeichnen wir ihn als noch nicht verifiziert, damit Sie sofort sehen, welche Angaben vorläufig sind.

Keine erfundenen nationalen Regeln

Länderspezifische Pflichten nehmen wir erst auf, wenn wir sie mit einer offiziellen nationalen Quelle belegen können. Ist das nationale Recht noch nicht bekannt, beschreiben wir nur die EU-Richtlinie und sagen das auch.

Grenzen

Gesetze ändern sich, und nationales Recht kann Anforderungen ergänzen oder ändern. Unsere Prüfdaten zeigen, wann wir zuletzt nachgesehen haben, nicht dass sich seitdem nichts geändert hat. Prüfen Sie immer die offizielle Quelle, bevor Sie Stellenanzeigen veröffentlichen oder eine Auskunftsanfrage beantworten.

Korrekturen

Sie haben einen Fehler oder eine neuere offizielle Quelle gefunden? Schreiben Sie an info@valugrade.eu mit einem Link zum offiziellen Dokument. Wir prüfen jede Nachricht und aktualisieren die Länderseite und das Prüfdatum.

EU-weite Fakten, auf die wir uns stützen

  • Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 umsetzen (Artikel 34).
  • Bewerberinnen und Bewerber erhalten Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne so, dass eine informierte Verhandlung möglich ist, zum Beispiel in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise (Artikel 5).
  • Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten berichten über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bis zum 7. Juni 2027 und danach jährlich (Artikel 9).
  • Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten berichten bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre (Artikel 9).
  • Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschäftigten berichten bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre (Artikel 9).
  • Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber mit weniger als 100 Beschäftigten nach nationalem Recht zur Berichterstattung verpflichten (Artikel 9).
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Dieses Tool bietet Struktur und Vorlagen, keine Rechtsberatung.

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